Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
2 3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3 4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 5
1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils sowie
b)
Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note,
3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.
die Gesamtnote in Worten,
6.
Befreiungen nach § 13,
7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.
–
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Geändert durch Art. 79 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-21-7-31 v. 21.8.1985 I 1695 (LMIndMeistPrV)